Gegenstand einer Feststellung gemäß § 3 Abs. 4 erster Satz UVP-G 2000 ist die Beurteilung des - fallbezogen - dem Feststellungsantrag konkret zugrundeliegenden Vorhabens; maßgeblich ist nach der genannten Gesetzesbestimmung, ob zu erwarten ist, dass der Schutzzweck, für den das schutzwürdige Gebiet festgelegt wurde, durch das Vorhaben wesentlich beeinträchtigt wird. Eine mögliche Reaktion des UNESCO-Welterbekomitees im Fall der Verwirklichung des Vorhabens ist ebensowenig Gegenstand des verfahrensgegenständlichen Feststellungsverfahrens wie allenfalls mögliche Kompensationen.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden