Eine einfache spezifische, lediglich bestimmte Grenzwerte der "EU-Luftqualitätsrichtlinie neu" betreffende Maßnahme, wie die vorliegende gewerberechtliche Betriebsanlagengenehmigung, ist als solche nicht geeignet, die in der "EU-Luftqualitätsrichtlinie neu" vorgeschriebenen Ziele ernstlich in Frage zu stellen (vgl. etwa zur Beachtung von einzelnen in der NEC-Richtlinie festgelegten Grenzwerten während der Umsetzungsfrist in einem umweltrechtlichen Genehmigungsverfahren EuGH 26.5.2011, Stichting Natuur en Milieu u. a., C-165/09 bis C-167/09, Rn. 83 ff). Die Heranziehung der im Entscheidungszeitpunkt des VwG geltenden Grenzwerte des § 77 Abs. 3 GewO 1994 bzw. des § 20 Abs. 3 IG-L im vorliegenden gewerberechtlichen Betriebsanlagengenehmigungsverfahren statt der Grenzwerte der "EU-Luftqualitätsrichtlinie neu" während der Umsetzungsfrist ist im Einklang mit der Rechtsprechung des VwGH und des EuGH.
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