Für den Schriftsatzaufwand (§ 48 Abs. 1 Z 2 VwGG) sind in der VwGH-AufwandersatzV 2014 gemäß § 49 Abs. 1 VwGG Pauschalbeträge festgesetzt worden (siehe auch § 56 Abs. 1 zweiter Satz VwGG). Ein gesonderter Ersatz von Barauslagen (hier: der Auslagen für die Herstellung einer Übersetzung und Dolmetschtätigkeiten) ist nicht vorgesehen.
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