Der den Erwägungen des VwG entsprechenden Auslegung dahingehend, dass die im Rahmen einer Gewerbeanmeldung abgegebene Eidesstattliche Erklärung bereits aufgrund eines Widerspruches zum innerstaatlichen Strafregisterauszuges als wahrheitswidrig iSd § 344a GewO 1994 zu werten ist, kann nicht gefolgt werden, gebietet doch eine teleologische Interpretation, dass sich eine Feststellung iSd § 344a Abs. 3 GewO 1994 nur auf eine Eidesstattliche Erklärung betreffend jene Umstände beziehen kann, für die sie nach § 344 Abs. 1 GewO 1994 als Nachweis in Frage kommt.
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