Aus § 344a Abs. 3 GewO 1994 ergibt sich, dass wenn die jeweils zuständige Behörde in einem Verfahren nach § 343 Abs. 2 GewO 1994 zur Kenntnis gelangt, dass eine natürliche Person, der ein maßgebender Einfluss auf den Betrieb der Geschäfte zusteht, eine wahrheitswidrige Eidesstattliche Erklärung im Sinne des § 344 GewO 1994 abgegeben hat - die jeweils zuständige Behörde dies gleichzeitig mit der Erledigung mit Bescheid festzustellen hat. Gemäß der hier einzig in Frage kommenden Bestimmung des § 344 Abs. 1 GewO 1994 können dem dortigen Wortlaut zufolge durch eine eidesstattliche Erklärung andere Nachweise zum Nichtvorliegen von im Ausland entstandenen Ausschlussgründen substituiert werden.
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