Mit dem die Gewerbeordnung 1994 ändernden Bundesgesetz BGBl. I Nr. 130/2024 wurde nach den Erläuterungen zur Regierungsvorlage unter dem Schlagwort "GISA-Express" intendiert, die Möglichkeit zu eröffnen, eine Gewerbeanmeldung unmittelbar nach Absenden des elektronischen Anbringens zu vollenden, ohne dass dafür die manuelle Bearbeitung durch die zuständige Behörde abgewartet werden muss. Dies für den Fall, dass eine automatisierte Prüfung der Antrittsvoraussetzungen über die verfügbaren Schnittstellen erfolgen kann. Da sich in der Praxis für Antragsteller, welche in den vergangenen fünf Jahren nicht durchgängig ihren Wohnsitz in Österreich hatten, Schwierigkeiten bei der rechtzeitigen Beschaffung ausländischer Leumundszeugnisse gezeigt hätten, gab es bereits zuvor die Möglichkeit, im GISA-Onlineverfahren das Nichtvorliegen von im Ausland verwirklichten Gewerbeausschlussgründen mit dem Beweismittel der eidesstattlichen Erklärung zu belegen. Mit BGBl. I Nr. 130/2024 sollte zum Zwecke der Hintanhaltung von Missbrauch nun der Gewerbeausschlussgrund nach § 13 Abs. 8 GewO 1994 geschaffen werden. Davon unabhängig sei die Frage, ob eine wahrheitswidrige eidesstattliche Erklärung strafrechtliche Konsequenzen nach sich zieht. Betont wurde dabei, dass Personen, welche eine Behörde mittels falscher eidesstattlicher Erklärung "anlügen", für die Zeit von fünf Jahren nicht als zuverlässig einzustufen wären. Daher sei auch die Möglichkeit einer Nachsichtserteilung gemäß § 26 GewO 1994 ausgeschlossen. Die Personen müssten sich durch fünfjähriges Wohlverhalten bewähren, ehe sie für eine Gewerbefunktion erneut in Betracht kommen (vgl. zu alldem ErlRV 2611 BlgNR XXVII. GP).
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