Im Rahmen des Anmeldeverfahrens ist (anders als bei der Nachsicht gemäß § 26 Abs. 1 und bei der Entziehung gemäß § 87 Abs. 1 Z 1 GewO 1994) schon bei Vorliegen eines Ausschlussgrundes die Ausübung des Gewerbes zu untersagen. Eine Prognose des künftigen Verhaltens der vom Ausschlussgrund betroffenen Person ist nicht vorzunehmen (vgl. VwGH 28.9.2011, 2011/04/0148, VwGH 22.4.2010, 2006/04/0069).
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