§ 114 GewO 1994 erfordert den tatsächlichen Ausschank (bzw. die tatsächliche Abgabe) alkoholischer Getränke "an Jugendliche". Die Bestrafung nach § 367a iVm § 114 erster Satz GewO 1994 setzt somit die Feststellung des tatsächlichen Ausschanks oder der tatsächlichen Abgabe alkoholischer Getränke an Jugendliche entgegen den landesrechtlichen Jugendschutzbestimmungen durch den Gewerbetreibenden selbst oder durch die im Betrieb beschäftigen Personen voraus. Der tatsächliche Ausschank oder die Abgabe von alkoholischen Getränken an Jugendliche entgegen den landesrechtlichen Jugendschutzbestimmungen ist Teil der Tathandlung und nicht ein (von der Tathandlung getrennt) eingetretener Erfolg, der Tatbestandsvoraussetzung für das Vorliegen des vollendeten Delikts ist. Insofern handelt es sich nicht um ein Erfolgsdelikt (vgl. allgemein zum Vorliegen eines Erfolgsdelikts VwGH 15.12.2006, 2006/04/0100). Bei dem Delikt des § 367a GewO 1994 handelt es sich um ein Ungehorsamsdelikt (vgl. etwa VwGH 2.2.2021, Ro 2019/04/0007, Rn. 18).
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