Der Auslegung, dass bereits die abstrakte Gefahr der Ausschank oder Abgabe alkoholischer Getränke an Jugendliche entgegen den landesrechtlichen Jugendschutzbestimmungen, etwa infolge eines unzureichenden Kontrollsystems, unabhängig davon, ob der Ausschank oder die Abgabe alkoholischer Getränke an Jugendliche tatsächlich stattgefunden hat, für die Erfüllung des objektiven Tatbildes ausreicht, steht bereits der klare Wortlaut des § 367a iVm § 114 erster Satz GewO 1994 entgegen, ebenso wie die Verpflichtung zur Ausweiskontrolle durch den Gewerbetreibenden und die im Betrieb beschäftigten Personen zwecks Feststellung des Alters der Jugendlichen gemäß § 114 zweiter Satz GewO 1994 bei Bestehen berechtigter Zweifel, ob die betreffende Person das zum Genuss von Alkohol erforderliche Alter bereits erreicht hat (vgl. zu dieser Verpflichtung VwGH 3.3.2020, Ra 2019/04/0125, Rn. 14f).
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