Der Wortlaut des § 114 GewO 1994 richtet sich an den Gewerbetreibenden. Diesem ist untersagt, selbst oder "durch die im Betrieb beschäftigten Personen" alkoholische Getränke an Jugendliche auszuschenken oder ausschenken zu lassen, abzugeben oder abgegeben zu lassen, wenn dies nach den landesrechtlichen Jugendschutzbestimmungen verboten ist (vgl. VwGH 9.9.2015, Ro 2015/04/0017, mwN). Nach dem klaren Wortlaut des § 367a iVm § 114 GewO 1994 besteht die darin unter Strafe gestellte Tathandlung im tatsächlichen Ausschenken oder in der tatsächlichen Abgabe alkoholischer Getränke "an Jugendliche" durch den Gewerbetreibenden bzw. im tatsächlichen Ausschenken lassen oder Abgeben lassen durch die im Betrieb beschäftigten Personen entgegen den landesrechtlichen Jugendschutzbestimmungen (vgl. etwa zur Abgabe alkoholischer Getränke an jugendliche Testkäufer VwGH 3.3.2020, Ra 2019/04/0125, sowie VwGH 11.5.2017, Ro 2017/04/0004).
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