§ 44 a lita VStG bestimmt, daß der "Spruch" (§ 44 Abs 1 Z 6 leg cit), wenn er nicht auf Einstellung lautet, "die als erwiesen angenommene Tat" zu enthalten hat. Das heißt, daß jene Tat im Spruch so eindeutig umschrieben sein muß, daß kein Zweifel darüber besteht, wofür der Täter bestraft worden ist. (Hinweis E vom 5.12.1983, 82/10/0125)
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden