Gemäß § 1 Abs. 4 GewO 1994 wird das Anbieten einer den Gegenstand eines Gewerbes bildenden Tätigkeit an einen größeren Kreis von Personen der Ausübung des Gewerbes gleichgehalten. Dass das allgemein zugängliche Lokal ein Anbieten der gewerblichen Tätigkeit an einen größeren Personenkreis darstellt, kann nicht bezweifelt werden. Damit betrifft der Tatvorwurf, wonach in den verfahrensgegenständlichen Automaten alkoholische Getränke zum Verkauf angeboten worden seien, ein Verhalten, das gemäß der ausdrücklichen Anordnung der Ausübung des Gewerbes gleichzuhalten ist, die in § 52 GewO 1994 bestimmten Bedingungen unterworfen wird. Auf die Tatsache, ob es tatsächlich zu einem Vertragsabschluss im zivilrechtlichen Sinn gekommen sei, kommt es für die rechtliche Beurteilung des vorliegenden Sachverhalts somit nicht an.
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