Gemäß § 52 Abs. 2 GewO 1994 ist der Ausschank und der Verkauf von alkoholischen Getränken außerhalb der Betriebsräume durch Automaten verboten. Diese Regelung stellt eine vor dem Hintergrund der mit Alkoholkonsum - insbesondere durch Jugendliche - verbundenen Gefahren normierte Einschränkung der Ausübung gewerblicher Tätigkeiten in Form der Festlegung einer Schranke für den Vertrieb alkoholischer Getränke mittels Automaten dar. Die Zuwiderhandlung ist gemäß § 367 Z 15 GewO 1994 mit Strafe bedroht.
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