Bei der Widmungsart "Erhaltenswerte Gebäude im Grünland" gemäß § 20 Abs. 2 Z 4 NÖ ROG 2014 handelt es sich um keine Baulandkategorie iSd § 82 Abs. 1 Z 1 MinroG. Gegen diese Differenzierung bestehen keine Bedenken (vgl. VwGH 18.10.2012, 2010/04/0086, unter Hinweis auf die Rechtsprechung des VfGH zu den in § 82 MinroG festgelegten Grenzen für die Abbauverbotsbereiche im Hinblick auf den Gleichheitsgrundsatz gemäß Art. 7 B-VG).
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