§ 82 Abs. 1 MinroG legt für die Genehmigung des Gewinnungsbetriebsplanes als Versagungsgrund eine in Z 1 bis 4 bestimmte, im Flächenwidmungsplan der Gemeinde ausgewiesene Widmung fest. Dieser Abbauverbotsbereich umfasst auch Grundstücke in einer Entfernung bis zu 300 m von Gebieten nach Z 1 bis 3, unabhängig davon, ob diese Grundstücke in der Standortgemeinde oder in einer unmittelbar angrenzenden Gemeinde liegen. Abweichend zu Abs. 1 ist nach § 82 Abs. 2 MinroG eine Genehmigung für einen Gewinnungsbetriebsplan, der sich auf Grundstücke bezieht, die in einer Entfernung bis zu 300 m von den in Abs. 1 Z 1 bis 3 genannten Gebieten liegen, unter bestimmten Voraussetzungen möglich. Die Regelung über die Versagung der Genehmigung aufgrund einer bestimmten Flächenwidmung bestimmter Gebiete unabhängig von einer Interessenabwägung nach § 83 Abs. 1 MinroG knüpft an ein spezifisches, gegenüber dem örtlichen Raumordnungsprogramm oder -konzept konkretes und präziseres Planungsinstrument der Raumordnung an. Demgegenüber definiert § 83 Abs. 2 MinroG die "Raumordnung und örtliche Raumplanung" insgesamt als ein - von mehreren bestimmten Kriterien - im Rahmen der nach Abs. 1 Z 1 vorzunehmenden Interessenabwägung beachtenswertes öffentliches Interesse. Die Vorschrift stellt somit - anders als § 82 Abs. 1 MinroG - nicht auf ein einzelnes Planungsinstrument der Raumordnung ab. Ein Widerspruch zur "Raumordnung und örtlichen Raumplanung" stellt daher im Gegensatz zu § 82 Abs. 1 MinroG keinen unbedingten Versagungsgrund dar, sondern ist als eines von mehreren Kriterien bei der Interessenabwägung nach § 83 Abs. 1 Z 1 MinroG zu berücksichtigen (vgl. VwGH 11.9.2013, 2011/04/0140; 22.5.2019, Ra 2019/04/0048, Rn. 18, mwN).
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