Ziel des § 82 Abs. 1 MinroG ist der Schutz von Personen in bewohnten Objekten oder besonders schützenswerten Einrichtungen. Umgesetzt wurde dieses Ziel legistisch dadurch, dass - wie auch in den Materialien (RV 1428 BlgNR 20. GP, 93) betont - auf jeweils gewidmete und (unabhängig von der möglichen unterschiedlichen Bezeichnung der Gebiete in den einzelnen Raumordnungsgesetzen der Länder) im Flächenwidmungsplan ausgewiesene Gebiete abgestellt wurde. Diese legistische Anknüpfung an im Flächenwidmungsplan ausgewiesene Widmungskategorien bringt es mit sich, dass einzelne Personen in bestehenden Wohngebäuden außerhalb der aufgezählten Widmungskategorien nicht erfasst werden. Dass diese Anknüpfung an das - in allen Raumordnungsgesetzen der Länder vorgesehene - Instrument des Flächenwidmungsplanes unsachlich wäre oder insofern kompetenzrechtliche Bedenken bestünden, wurde in der Rechtsprechung des VfGH und des VwGH bereits mehrfach verneint (vgl. zu alldem VwGH 18.10.2012, 2010/04/0086; 11.9.2013, 2011/04/0140, jeweils mwN).
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