Bei einem Begehren auf Auskunftserteilung handelt es sich weder um ein ziviles Recht (sofern das Begehren nicht im Rahmen der Ausübung einer beruflichen Tätigkeit als Journalist gestellt wird, vgl. dazu VfSlg 20.715/2025, Rn. 17-24) noch um eine strafrechtliche Anklage im Sinn von Art. 6 Abs. 1 EMRK. Das Verfahren dient auch nicht der Durchführung des Unionsrechtes.
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