Der Schutzzweck der Betriebsordnung ist nicht auf den Straßenverkehr allein beschränkt, sondern darauf gerichtet, Personen vor der Verletzung jedes durch die Rechtsordnung geschützten Rechtsgutes zu bewahren (vgl. VwGH 27.5.2010, 2009/03/0147). Darüber hinaus stellt der Wortlaut des § 6 Abs. 1 Z 3 lit. b BO 1994 nunmehr auch ausdrücklich darauf ab, ob eine Sorglosigkeit gegenüber (jeglichen) die Ordnung und die Sicherheit des Straßenverkehrs regelnden Vorschriften zu erkennen ist.
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