Die Behörde (und das in weiterer Folge angerufene VwG) hat die für eine Erlassung oder Aufhebung eines Waffenverbotes nach den vom WaffG vorgegebenen Kriterien ohne eine Bindungswirkung eigenständig zu beurteilen, wenn es zu einem Freispruch von einem Tatvorwurf gekommen ist oder die Strafverfolgungsbehörde von einer Verfolgung - allenfalls nach diversionellem Vorgehen - Abstand genommen hat (vgl. VwGH 8.5.2023, Ra 2022/03/0041, und 22.11.2017, Ra 2017/03/0031, je mwN, zuletzt VwGH 6.11.2024, Ra 2023/03/0188). Nichts anderes gilt, wenn nicht die Staatsanwaltschaft nach § 198 StPO von der Verfolgung zurücktritt, sondern gemäß § 199 StPO das Gericht unter sinngemäßer Anwendung der für die Staatsanwaltschaft geltenden Bestimmungen der §§ 198 und 200 bis 209b StPO die Diversion beschließt (vgl. VwGH 7.5.2020, Ra 2019/03/0091, Rn. 20, mwN).
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