Nichtstattgebung - Waffenverbot - Dem Revisionswerber wurde nicht eine waffenrechtliche Urkunde entzogen, sondern es wurde über ihn ein Waffenverbot gemäß § 12 Abs. 1 WaffG verhängt. In diesem Fall tritt gemäß § 12 Abs. 3 WaffG mit dem Eintritt der Rechtskraft des Waffenverbotes ex lege der Verfall der bei Vollzug eines Waffenverbotes sichergestellten Waffen und Munition ein. Gemäß § 12 Abs. 4 WaffG hat die Behörde dem Betroffenen auf Antrag für die verfallenen Waffen und verfallene Munition, soweit er deren rechtmäßigen Erwerb glaubhaft macht, mittels Bescheides eine angemessene Entschädigung zuzuerkennen. Der Betroffene trägt daher insbesondere nicht das Risiko der Veräußerung der Waffen unter ihrem Verkehrswert (vgl. etwa VwGH 15.2.2007, AW 2007/03/0005, und 23.12.2024, Ra 2024/03/0132).
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