Die sichere Verwahrung einer Schusswaffe verlangt u.a., sie in zumutbarer Weise vor unberechtigtem Zugriff zu schützen, was regelmäßig ein versperrtes Verwahren (auch) gegenüber einer im selben Haushalt lebenden Person erfordert. Durch die Judikatur ist auch klargestellt, dass der Waffenbesitzer auch mit rechtswidrigen Eingriffen Dritter rechnen muss. Im Übrigen verlangt schon § 3 Abs. 1 der 2. WaffV 1998 den Schutz einer Schusswaffe vor "unberechtigtem" Zugriff.
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