Die Entziehung einer Jagdkarte nach § 65 iVm § 64 Abs. 1 Z 2 Bgld. JagdG 2017 setzt lediglich voraus, dass über den Inhaber der Jagdkarte ein vollziehbares Waffenverbot (etwa nach § 12 Abs. 1 WaffG) verhängt wurde, ohne dass dieses bereits formell rechtskräftig sein müsste.
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