Eine Änderung der relevanten Tatsachengrundlage und damit ein Fall des § 12 Abs. 7 WaffG liegt vor, wenn nach dem - im Hinblick auf die Rechtskraft des Waffenverbotes als gegeben zu unterstellenden - Anlassfall ausreichend lange Zeit verstrichen ist, in der der Betroffene sich "wohlverhalten" hat.
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