Ein Hinweis auf das Fehlen der Voraussetzungen für die
Anwendung einer im Gesetz vorgesehenen, ein Verbot
einschränkenden Ausnahmeregelung ist in dem § 44a Z 1 VStG
betreffenden Teil des Spruches nur dann erforderlich, wenn sich
ein Beschuldigter durch ein entsprechendes konkretes
Sachverhaltsvorbringen mit der für ihn geltenden
Ausnahmeregelung verantwortet hat oder dies nach der Aktenlage
offenkundig ist (Hinweis E 14.9.1984, 83/02/0549).
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