Wurde der Beschuldigte wegen Übertretungen des FSG bestraft, ist das Absehen von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung vom VwG nicht gemäß § 24 VwGVG, sondern gemäß § 44 VwGVG, der die Verhandlungspflicht in Verwaltungsstrafsachen regelt, zu beurteilen.
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