Wurde eine Ausfertigung des Erkenntnisses nach § 29 Abs. 4 VwGVG 2014 beantragt, ist eine gekürzte Ausfertigung, die nach § 29 Abs. 5 VwGVG 2014 keine Begründung enthalten muss, unzulässig (vgl. VwGH 22.10.2018, Ra 2018/16/0103). Im Hinblick darauf, dass aufgrund des rechtzeitig gestellten Antrags einer Partei das Revisionsrecht nicht untergegangen ist, ist die tatsächlich zugestellte Ausfertigung mit Revision bekämpfbar. Im vorliegenden Fall enthält die dennoch ergangene gekürzte Ausfertigung zwar - ebenso wie das mündlich verkündete Erkenntnis bzw. dessen niederschriftliche Beurkundung (vgl. VwGH 16.1.2020, Ra 2019/21/0360) - eine kurze Zusammenfassung der wesentlichen Entscheidungsgründe. Damit wird die gekürzte Ausfertigung aber für sich betrachtet den einzuhaltenden Begründungserfordernissen eines verwaltungsgerichtlichen Erkenntnisses nicht gerecht (vgl. VwGH 24.10.2019, Ra 2019/21/0293; VwGH 8.10.2019, Ra 2019/22/0148). Eine nachprüfende Kontrolle des angefochtenen Erkenntnisses durch den VwGH ist nicht möglich.
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