Der Umstand, dass eine Partei eines Verfahrens vor dem VwGH eine Entscheidung des VwGH für unrichtig hält, bietet weder eine hinreichende Grundlage für eine Wiederaufnahme nach § 45 VwGG noch für die Annahme einer Befangenheit der am Zustandekommen der Entscheidung mitwirkenden Mitglieder des VwGH (vgl. § 31 VwGG; vgl. VwGH 29.4.2015, 2015/03/0002; vgl. VwGH 17.2.2016, 2016/04/0001).
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