Die Vorschreibung der Barauslagen (§ 76 AVG) muss von der Frage des Ersatzes (§ 35 VwGVG) getrennt werden (vgl. VwGH 18.3.2021, Ro 2020/21/0009 ["seinerseits einen Ersatzanspruch"]). So gelten gemäß § 35 Abs. 4 Z 1 VwGVG die Barauslagen, "für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat" als ersatzfähige Aufwendungen gemäß Abs. 1 leg. cit.
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