Nach dem Wortlaut des § 9 Abs. 2 zweiter Satz IntG kann (unter Bedachtnahme auf die persönlichen Lebensumstände des Drittstaatsangehörigen) der Zeitraum der Erfüllungspflicht "auf Antrag mit Bescheid" verlängert werden. Für eine "konkludente Verlängerung" (gemeint: ohne Bescheid) besteht nach diesem eindeutigen Wortlaut kein Raum.
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