Vor In-Kraft-Treten der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 am 1. Jänner 2014 erkannten die UVS über Beschwerden von Personen, die behaupteten, durch die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt in ihren Rechten verletzt zu sein (sog. Maßnahmenbeschwerden; vgl. Art. 129a Abs. 1 Z 2 B-VG sowie § 67a Z 2 AVG, jeweils idF vor BGBl. I Nr. 51/2012). Für die Behandlung von Beschwerden wegen der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt war gemäß § 67c Abs. 1 AVG a.F. jener UVS örtlich zuständig, "in dessen Sprengel der angefochtene Verwaltungsakt gesetzt wurde". Bereits zu dieser Rechtslage vertrat der VwGH die Auffassung, dass auf einem einheitlichen behördlichen Willen beruhende Maßnahmen, die sich in ihrer Gesamtheit als Einheit darstellen, in die örtliche Zuständigkeit jenes UVS fallen, in dessen örtlichen Wirkungsbereich mit der Befehls- und Zwangsausübung begonnen wurde. Solange nicht zu dieser eine Einheit darstellenden Maßnahme weitere losgelöste selbständige Maßnahmen hinzutreten, bleibt für eine Zuständigkeit eines anderen UVS kein rechtlicher Raum. Nach der Rechtslage der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 stellt § 3 Abs. 2 Z 2 VwGVG 20014 für die örtliche Zuständigkeit der VwG in Verfahren über Beschwerden gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG - der erwähnten Judikatur letztlich entsprechend - auf den "Ort, an dem die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt begonnen wurde", ab. Auch nach den Gesetzesmaterialien soll - wenn sich die Ausübung verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt auf den Sprengel mehrerer Verwaltungsgerichte erstreckt - jenes VwG zuständig sein, in dessen Sprengel die Ausübung verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt begonnen wurde (vgl. ErlRV 2009 BlgNR 24. GP, S. 3).
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