Entscheidet ein VwG in der Sache, indem es jeweils den abweisenden Bescheid aufhebt und erstmals einen Aufenthaltstitel erteilt, so erfolgt dies in konstitutiver Weise durch das Erkenntnis (VwGH 28.5.2015, Ra 2015/22/0020). In diesem Sinn legt § 19 Abs. 10 NAG fest, dass die Behörde, wenn ein VwG einen Aufenthaltstitel erteilt, (lediglich) die Herstellung einer Aufenthaltstitelkarte zu beauftragen und diese auszufolgen hat, womit nach den Erläuterungen zur Schaffung dieser Bestimmung (mit dem Fremdenrechtsänderungsgesetz 2017) "dem Bedürfnis Fremder nach zusätzlicher Ausfolgung einer Aufenthaltstitelkarte sowie den sich aus dem Unionsrecht ergebenden Verpflichtungen nach der Einheitlichen Aufenthaltstitel-VO Rechnung getragen werden" soll (RV 1523 BlgNR 25. GP; IA 2285/A 25. GP). Die Ansicht, die Rechtswirkungen der Entscheidung des VwG treten erst mit der Ausfolgung der - nach § 19 Abs. 10 NAG diese Entscheidung aber bloß bescheinigenden - Aufenthaltstitelkarte ein, entspricht daher nicht dem Gesetz.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden