Aus der Rsp. des VfGH im Erkenntnis VfGH 16.6.2023, E 3489/2022, ist nicht der Schluss zu ziehen, dass die Ausstellung eines Fremdenpasses auch in einem Fall, in dem keine der übrigen in § 88 Abs. 1 Z 1 bis 5 FPG normierten Erteilungsvoraussetzungen erfüllt sind, erst nach Durchführung einer Verhältnismäßigkeitsprüfung versagt werden darf. Aus der Rsp. des VfGH zu den Vorgaben des Art. 2 Abs. 2 4. ZPEMRK folgt aber keineswegs, dass bei jedem Fremden, der sich rechtmäßig in Österreich aufhält, das Recht auf Erteilung eines Fremdenpasses von einzelfallspezifischen Verhältnismäßigkeitserwägungen abhängt, ohne dass die weiteren gesetzlich normierten Erteilungsvoraussetzungen erfüllt sein müssten. In diesem Zusammenhang sind insbesondere die Erteilungsvoraussetzungen der Z 2 und 3 des § 88 Abs. 1 FPG in den Blick zu nehmen, die das Recht auf Ausstellung eines Fremdenpasses u.a. an einen qualifiziert rechtmäßigen Aufenthalt - nämlich ein unbefristetes Aufenthaltsrecht oder die Erfüllung der Voraussetzungen für die Erteilung eines unbefristeten Aufenthaltstitels - knüpfen. Der zitierten Rsp. des VfGH lässt sich nicht entnehmen, der Zweck der Bestimmungen des § 88 Abs. 1 Z 2 und 3 FPG, es solle eine gewisse Verwurzelung des Fremden in Österreich sichergestellt sein, welche die mit der Ausstellung des Fremdenpasses übernommenen Verpflichtungen rechtfertigt (VwGH 18.12.2025, Ra 2023/21/0160), stünde für sich genommen im Widerspruch zu den Vorgaben des Art. 2 4. ZPEMRK (VfGH 26.2.2025, E 2952/2023).
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