Beim Verbrechen der Schlepperei im Rahmen einer kriminellen Vereinigung handelt es sich um ein unter fremdenrechtlichen Aspekten besonders verpöntes Verhalten, an dessen Bekämpfung ein äußerst großes öffentliches Interesse besteht (VwGH 29.6.2023, Ra 2023/21/0071). Dies spiegelt sich auch in dem gemäß § 114 FPG für die Deliktsqualifikation vorgesehenen Strafrahmen von einem bis zu zehn Jahren wider.
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