Titel für die Anhaltung des Fremden in Schubhaft für den Zeitraum nach der Erlassung des ersten Erkenntnisses des VwG bis zur Erlassung des - gegenständlich - angefochtenen Erkenntnisses war der im erstgenannten Erkenntnis gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG 2014 getroffene positive Fortsetzungsausspruch. Durch dessen rückwirkende Aufhebung mit Erkenntnis des VwGH fehlt allerdings für den genannten Zeitraum eine Rechtsgrundlage. Schon deshalb erwies sich die Schubhaft in diesem Umfang als rechtswidrig (vgl. VwGH 5.10.2017, Ra 2017/21/0161, 0162; VwGH 20.2.2014, 2013/21/0184).
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