Ein von Amts wegen vorzunehmender Abspruch über die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 57 AsylG 2005 hat in jenem Fall, in dem eine Rückkehrentscheidung nicht erlassen wird, nicht stattzufinden (vgl. VwGH 25.7.2023, Ra 2021/20/0246).
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