§ 8 AsylG 2005 legt in Bezug auf bestimmte Gründe, die zur Versagung des Status des subsidiär Schutzberechtigten führen können, ausdrücklich eine Prüfreihenfolge fest. Eine nach § 8 Abs. 1 (oder Abs. 3 oder Abs. 6) AsylG 2005 ausgesprochene Versagung zieht nicht dieselben Rechtsfolgen nach sich wie eine solche, die nach § 8 Abs. 3a AsylG 2005 erfolgt (vgl. zur Prüfreihenfolge bei der nach § 8 AsylG 2005 vorzunehmenden Entscheidung VwGH 22.10.2020, Ro 2020/20/0001, mit Hinweis auf VwGH 17.10.2019, Ro 2019/18/0005).
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