Nichtstattgebung - Aberkennung der aufschiebenden Wirkung in Angelegenheiten nach dem AsylG 2005 und dem FPG - Gemäß § 55 Abs. 1a Fremdenpolizeigesetz 2005 besteht eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß § 18 BFA-VG durchführbar wird. Der Ausspruch, dass im Beschwerdeverfahren gegen einen Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl die aufschiebende Wirkung aufgrund des § 18 BFA-VG nicht zukommt, zeitigt somit rechtliche Auswirkungen für die - fallbezogen im weiteren Beschwerdeverfahren vom Bundesverwaltungsgericht erst noch einer Beurteilung zuzuführenden - Frage, ob dem Fremden eine Frist für die freiwillige Ausreise einzuräumen ist, was wiederum in einem engen Zusammenhang mit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung steht (vgl. VwGH 15.10.2025, Ro 2025/20/0003, 0004).
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