JudikaturVwGH

Ra 2025/20/0179 2 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz

Rechtssatz
23. Juni 2025

Art. 8 MRK erlegt einem Staat nicht die allgemeine Verpflichtung auf, die Wahl von Familienmitgliedern hinsichtlich eines Landes für ihre gemeinsame Niederlassung anzuerkennen und die Zusammenführung der Familie auf ihrem Gebiet zu erlauben. Art. 8 MRK umfasst nicht das Recht, den geeignetsten Ort für die Entwicklung des Familienlebens zu wählen (vgl. VwGH 18.3.2010, 2008/22/0006, mit diversen Nachweisen aus der Rechtsprechung des EGMR; vgl. dazu auch VwGH 31.5.2021, Ra 2020/01/0284 bis 0288, Rn. 29).

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