Die in § 18 Abs. 2 BFA-VG genannten Kriterien sind bei der Übung des nach § 18 Abs. 1 BFA-VG eingeräumten Ermessens zu beachten, um die Beurteilung im Einzelfall zu ermöglichen, ob die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung aufgrund der konkreten Umstände des vorliegenden Falles auch tatsächlich gerechtfertigt ist.
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