Gelingt es der Revision nicht, die Gründe für ihre Zulässigkeit in einer gesonderten Zulässigkeitsbegründung konkret aufzuzeigen, erübrigt sich die Erteilung eines Mängelbehebungsauftrages hinsichtlich des Umstands, dass die Revision beim BVwG entgegen § 21 Abs. 6 BVwGG postalisch und ohne Bescheinigung, dass die technischen Möglichkeiten zur Teilnahme am elektronischen Rechtsverkehr (iSd § 1 Abs. 1 Z 1 BVwG-EVV) nicht vorliegen, eingebracht wurde (vgl. VwGH 1.9.2025, Ra 2024/14/0479, mwN).
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