Die Beauftragung eines Rechtsanwalts durch eine Partei, der ein Verfahrenshelfer bestellt worden ist, führt zwar nicht ex lege zum Erlöschen der Verfahrenshilfe nach § 68 Abs. 1 ZPO, aber dazu, dass die Verfahrenshilfe für erloschen erklärt werden kann (vgl. OGH 13.3.2014, 6 Ob 34/14i).
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