Das in Beschwerde gezogene Schreiben des BFA an die zypriotische Dublin-Einheit war weder als "Bescheid" bezeichnet, noch enthielt es eine Rechtsmittelbelehrung. Es war auch nicht an den Revisionswerber gerichtet, sondern erfolgte im Rahmen des Informationsaustausches zwischen zwei Dublin-Abteilungen. Das (in englischer Sprache verfasste) Schreiben war nur darauf gerichtet, der ersuchenden zypriotischen Dublin-Einheit eine begründete Antwort auf ihr Aufnahmegesuch zu geben, um damit den Anforderungen des Art. 5 Abs. 1 Dublin-Durchführungsverordnung zu entsprechen. Ein gegenüber dem Revisionswerber gesetzter normativer Akt war damit erkennbar weder intendiert, noch lässt er sich aus dem Inhalt des Schreibens entnehmen. Somit kann der Beschwerde gegen einen Nichtbescheid (verbunden mit dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand) mangels Anfechtungsgegenstandes kein Erfolg beschieden sein.
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