Der EuGH sprach im Urteil vom 1.8.2022, C-19/21, aus, Art. 27 Abs. 1 der Dublin III-Verordnung ist dahin auszulegen, dass der Mitgliedstaat, an den ein auf Art. 8 Abs. 2 dieser Verordnung gestütztes Aufnahmegesuch gerichtet wurde, nach dieser Vorschrift dem internationalen Schutz begehrenden unbegleiteten Minderjährigen ein Recht auf einen gerichtlichen Rechtsbehelf gegen seine ablehnende Entscheidung einräumen muss, nicht aber dem Verwandten dieses Minderjährigen. Zur Begründung stützte sich der EuGH im Wesentlichen darauf, dass der unbegleitete Minderjährige sich vor Gericht auf die Rechte berufen können muss, die ihm Art. 7 und Art. 24 Abs. 2 GRC sowie Art. 8 Abs. 2 der Dublin III-Verordnung verleihen, damit er die Ablehnung eines Aufnahmegesuchs - wie im Ausgangsverfahren - in rechtlicher und in tatsächlicher Hinsicht anfechten kann. Der EuGH ließ allerdings die näheren Details offen, in welcher Form dieser Rechtsschutz gewährt werden muss und beschränkte sich auf die Aussage, dass dem unbegleiteten Minderjährigen im konkreten Fall die in Rede stehende Ablehnung des Aufnahmegesuchs bekannt gegeben und von ihm bereits gerichtlich angefochten worden war. Der vom EuGH entschiedene Fall ist mit dem Revisionsfall insoweit vergleichbar, als auch hier das auf Art. 8 Abs. 2 Dublin III-Verordnung gestützte Aufnahmegesuch eines EU-Mitgliedstaates (Zypern) an Österreich zugunsten eines unbegleiteten Minderjährigen in Rede steht, das vom BFA - im Remonstrationsverfahren nach Art. 5 Abs. 2 der Dublin-Durchführungsverordnung - abgelehnt wurde. Aus dem angesprochenen Urteil des EuGH lässt sich eindeutig entnehmen, dass dem unbegleiteten Minderjährigen in dieser Situation ein Recht auf einen gerichtlichen Rechtsbehelf gegen die ablehnende Entscheidung eingeräumt werden muss. Die verfahrensrechtliche Ausgestaltung dieses einzuräumenden Rechtsbehelfs liegt allerdings nach dem Grundsatz der Verfahrensautonomie der Mitgliedstaaten bei Österreich (vgl. zu den näheren Voraussetzungen etwa VwGH 17.12.2025, Ro 2023/04/0028, mwN).
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