JudikaturVwGH

Ro 2025/18/0002 4 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz

Rechtssatz
09. September 2025

Zur Frage, ob die Revisionswerber - um die asylrechtliche Aufenthaltsberechtigung behalten zu können - Beschwerde gegen die sie rein berechtigende Erteilung des Daueraufenthaltstitels "Daueraufenthalt - EU" erheben hätten müssen, ist anzumerken, dass eine Bekämpfung der erteilten Aufenthaltstitel nach dem NAG keine Voraussetzung für die Revisionswerber dafür darstellt, sich gegen die Aberkennung des Asylstatus erfolgreich wehren zu können. Die Aberkennungsvoraussetzungen nach § 7 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 in Verbindung mit Art. 1 Abschnitt C Z 5 GFK sind nämlich auch bei Erteilung eines Aufenthaltstitels nach dem NAG zu prüfen. Umgekehrt ist die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 45 Abs. 8 NAG nicht nur dann rechtmäßig, wenn in weiterer Folge der Asylstatus auch tatsächlich aberkannt wird (vgl. dazu VwGH 15.12.2021, Ra 2021/20/0372, wonach die Erteilung des Aufenthaltstitels gemäß § 45 Abs. 8 NAG lediglich von der Verständigung des BFA gemäß § 7 Abs. 3 AsylG 2005 abhängt; ebenso VwGH 12.4.2022, Ra 2022/22/0019).