Bei einer von Beginn an beabsichtigten Umgehung der Regelungen über die geordnete Zuwanderung und den Familiennachzug (insbesondere durch Eingehen einer Aufenthaltsehe zur rechtsmissbräuchlichen Erlangung eines Aufenthaltsrechts) kann selbst bei Vorliegen einer langen Aufenthaltsdauer und gewisser integrationsbegründender Schritte ohne Weiteres vom Überwiegen des öffentlichen Interesses an der Aufenthaltsbeendigung gegenüber den gegenläufigen privaten Interessen ausgegangen werden (VwGH 4.4.2023, Ra 2019/22/0140; VwGH 23.12.2024, Ra 2024/17/0163; VwGH 5.6.2025, Ra 2022/17/0128; VwGH 14.7.2025, Ra 2024/17/0173).
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