Die Abgrenzung der Tatbestände des § 120 FPG hat entsprechend der Zielsetzung und der Systematik des FPG zu erfolgen. Für diese Abgrenzung ist zu beachten, dass nach dem VfGH die "nicht rechtmäßige Einreise" und der "nicht rechtmäßige Aufenthalt" Verstöße von unterschiedlicher Schwere sind. Ein rechtswidriger Aufenthalt kann nicht schon durch den Umstand der nicht rechtmäßigen Einreise verwirklicht werden, für den ein eigenständiger Verwaltungsstraftatbestand normiert ist. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass im FPG der Begriff des "Aufenthalts" nicht definiert wird. In § 2 Abs. 4 Z 2 und 3 FPG werden aber die Begriffe der "Einreise" und der "Durchreise" definiert. Die Einreise ist demnach "das Betreten des Bundesgebietes", und die Durchreise "das Durchqueren des Bundesgebietes samt den hierfür unerlässlichen Unterbrechungen". Nach diesem Maßstab ist die Abgrenzung der Verwaltungsstraftatbestände des § 120 Abs. 1 und 1a FPG vorzunehmen. Der Tatbestand der "nicht rechtmäßigen Einreise" umfasst nicht nur das Betreten, sondern auch jenen Zeitraum des durch das Betreten unmittelbar ausgelösten Aufenthalts, der auf eine Durchreise gemäß § 2 Abs. 4 Z 3 FPG - samt den darin genannten hierfür unerlässlichen Unterbrechungen - entfällt (Erläuterungen zur Regierungsvorlage zum Fremdenrechtspaket 2005, 952 BlgNR 22. GP).
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