Aus den Gesetzesmaterialien zu § 2 Abs. 9 FLAG (489/A 27. GP 4 f) geht klar hervor, dass der Gesetzgeber die COVID-19-Krise als ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis (iSd § 2 Abs. 1 lit. b FLAG), das die Absolvierung einer Berufsausbildung im Regelfall beeinträchtigt und damit deren Abschluss verzögert, angesehen hat. Vor diesem Hintergrund wurde bestimmt, dass die Verlängerung der Anspruchsdauer unabhängig von der Dauer der - pauschal angenommenen - Beeinträchtigung erfolgen soll (vgl. auch VwGH 17.12.2024, Ro 2024/16/0007).
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