Wird innerhalb der Frist des § 3a Abs. 2 StVG kein Einvernehmen erzielt, so läuft die Frist des § 3 Abs. 2 StVG fort. Dem Verurteilten [hier: Bestraften] soll damit auch die Möglichkeit genommen werden, durch bewusstes Verzögern, den Antritt der gemeinnützigen Leistungen - und somit schlussendlich auch den Strafantritt - hinauszuschieben (vgl. ErläutRV 302 BlgNR 23. GP 12).
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