Ra 2025/16/0042 Rn. 4 4 – VwGH Rechtssatz
Kommt der Bestrafte der Aufforderung zum Strafantritt nicht nach, so ist gemäß § 3 Abs. 2 StVG seine Vorführung zum Strafantritt anzuordnen. Diese richtet sich im Finanzstrafverfahren nach § 175 Abs. 2 FinStrG.
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