Zur Rechtslage vor der Finanzstrafgesetz-Novelle 2013 hat der VwGH (18.3.2013, 2012/16/0236) uHa das Erkenntnis des VfGH vom 11. Oktober 2012, B 1070/11, ausgesprochen, dass unter gleichheitsrechtlichen Gesichtspunkten davon auszugehen ist, dass § 175 Abs. 2 FinStrG nur insoweit besondere Bestimmungen zu §§ 3 und 3a StVG enthält, als der Strafantritt als solcher oder die Vorführung geregelt sind. Anderes trifft indes auf jene Teile der §§ 3 und 3a StVG zu, welche die Haftverschonung durch gemeinnützige Leistung regeln. Dies gilt auch für die Rechtslage nach Inkrafttreten der Finanzstrafgesetz-Novelle 2013. Soweit daher § 3a StVG - auf den § 179 Abs. 3 FinStrG nunmehr ausdrücklich verweist - einen Verweis auf die Fristen des § 3 Abs. 2 StVG enthält, sind diese auch im Rahmen des § 179 Abs. 3 FinStrG beachtlich. Unverändert regelt § 175 FinStrG den Strafantritt als solchen und die Vorführung.
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